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   BGH, 12.07.2004 - NotZ 2/04   

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BGH, 12.07.2004 - NotZ 2/04 (https://dejure.org/2004,9844)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2004 - NotZ 2/04 (https://dejure.org/2004,9844)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04 (https://dejure.org/2004,9844)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung eines Notars; Anhaltspunkte für zerrüttete wirtschaftliche Verhältnisse eines Notars; Gefährdung der Interessen von Rechtssuchenden

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 19/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 2/04
    Auf ein Verschulden des Notars kommt es dabei nicht an (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94 m. w. N.).

    Darüber hinaus begründen Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, daß er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senat, Beschluß vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213, 1214).

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 17/00

    Amtsenthebung des Notars wegen zerrütteter wirtschaftlicher Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 2/04
    Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaßnahmen auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94 ff.).

    Auf ein Verschulden des Notars kommt es dabei nicht an (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94 m. w. N.).

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 19/99

    Vermögensverfall eines Notars

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 2/04
    Auf ein Verschulden des Notars kommt es dabei nicht an (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94 m. w. N.).

    Es ist in diesem Falle zu besorgen, daß er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (Senat, Beschluß vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359).

  • BGH, 12.10.1990 - NotZ 21/89

    Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Notars

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 2/04
    Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaßnahmen auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94 ff.).

    Auf ein Verschulden des Notars kommt es dabei nicht an (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94 m. w. N.).

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 2/04
    Schon aus diesen Gründen kann der Antragsteller aus der zu § 3 Abs. 2 BORA ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2003 (NJW 2003, 2520) nichts für seine Rechtsauffassung herleiten, seine vorläufige Amtsenthebung komme deswegen nicht in Betracht, weil seine bisherige Amtsführung keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe.
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 23/03

    Vermögensverfall eines Notars; Maßgeblicher Zeitpunkt bei gerichtlicher

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 2/04
    Im übrigen sind auch die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO gegeben, der die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt (Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018).
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 21/99

    Zulassung zum Notar bei anhängigem Ermittlungsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.07.2004 - NotZ 2/04
    Es ist nicht erforderlich, daß sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte dafür ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein oder er habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht (Senat, Beschluß vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/99 = DNotZ 1991, 94, 96).
  • BGH, 20.03.2006 - NotZ 50/05

    Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen Art der Wirtschaftsführung und wegen

    Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erwarten ist (st. Rspr.; s. etwa Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94).

    Ohne Belang ist dabei, ob diese Zwangsmaßnahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars erforderlich werden (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94).

    Sie lässt besorgen, dass er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359).

    Darüber hinaus begründen Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213, 1214).

    Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein oder habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ 17/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94, 96).

    Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während die dritte tatbestandliche Alternative dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtsuchenden normiert (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04).

    Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, bevor sie auf einem Notaranderkonto eingezahlt sind (Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94, 96).

  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 6/05

    Amtsenthebung bei Vermögensverfall des Notars

    Die gegen diesen Beschluß vom Antragsteller erhobene sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluß vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04).

    a) Die tatsächlichen Feststellungen zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Antragstellers, auf denen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gründet, entsprechen in allen wesentlichen Punkten denjenigen, die bereits der vorläufigen Amtsenthebung des Antragstellers zugrunde lagen und vom Senat bereits in seinem Beschluß vom 12. Juli 2004 (NotZ 2/04) im einzelnen dargestellt worden sind.

    Seine rechtliche Würdigung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, wie sie bereits im Beschluß vom 12. Juli 2004 (NotZ 2/04) im einzelnen dargestellt worden ist.

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 38/05

    Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls

    Auf ein Verschulden des Notars kommt es dabei nicht an (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04 - m.w.N.).

    Darüber hinaus sind, wie das Oberlandesgericht auch insoweit zutreffend festgestellt hat, die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO gegeben, der die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 - NJW 2004, 2018 und vom 12. Juli 2004 aaO).

  • BGH, 20.03.2006 - NotZ 48/05

    Amtsenthebung eines Notars auf Grund der Gefährdung der Interessen der

    Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04 n.v. Umdruck S. 10 m.w.N.).
  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 17/05

    Amtsenthebung eines Notars wegen Gefährdung der Rechtsuchenden durch die

    Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen - abgesehen von dem möglichen Gläubigerzugriff auf nicht auf Anderkonten besonders gesicherte Mandantengelder - die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar - wie hier - zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senatsbeschlüsse vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - NJW-RR 2001, 1213, 1214 und vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04 - BA S. 9).
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